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Wann kommt mein Kind in die Schule? (Stichtagsregelung)

Deutschland

Die Stichtagsregelung in den deutschen Bundesländern
Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis zum Stichtag des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen.

Baden-Württemberg - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Bayern - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Darf-Kind: Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird."
Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Berlin - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. März des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

Brandenburg - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Bremen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden, sind sogenannte „Karenzzeitkinder“, die zur Schule angemeldet werden können.
Weitere Informationen: Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

Hamburg - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg

Hessen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.
Weitere Informationen: Hessisches Kultusministerium

Mecklenburg-Vorpommern - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium

Nordrhein-Westfalen - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Schulministerium NRW

Rheinland-Pfalz - Stichtag: 31. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bildungsserver Rheinland-Pfalz

Saarland - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Saarland.de

Sachsen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Sachsen-Anhalt - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Landesportal Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Thüringen - Stichtag: 1. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 30. Juni des Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Österreich

Die Stichtagsregelung für Österreich

Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis zum Stichtag des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Als Stichtag gilt für alle Bundesländer der 31. August.
Stichtag: 31. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 1. März des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung 

Thema „Schulreife“: