Wann kommt mein Kind in die Schule? (Stichtagsregelung)
Deutschland
Die Stichtagsregelung in den deutschen Bundesländern
Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis zum Stichtag des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen.
Baden-Württemberg - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Bayern - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Darf-Kind: Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird."
Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Berlin - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. März des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Brandenburg - Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Bremen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden, sind sogenannte „Karenzzeitkinder“, die zur Schule angemeldet werden können.
Weitere Informationen: Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit
Hamburg - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg
Hessen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.
Weitere Informationen: Hessisches Kultusministerium
Mecklenburg-Vorpommern - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen -
Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium
Nordrhein-Westfalen -
Stichtag: 30. September
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Schulministerium NRW
Rheinland-Pfalz - Stichtag: 31. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bildungsserver Rheinland-Pfalz
Saarland - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Saarland.de
Sachsen - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Sachsen-Anhalt - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Landesportal Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein - Stichtag: 30. Juni
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung und Wissenschaft
Thüringen - Stichtag: 1. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 30. Juni des Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Österreich
Die Stichtagsregelung für Österreich
Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis zum Stichtag des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Als Stichtag gilt für alle Bundesländer der 31. August.
Stichtag: 31. August
Kann-Kind: Kinder, die bis zum 1. März des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung